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ASOG Bln: Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
Gefahrenabwehr und Maßnahmen gegen Störer
§ 13 ASOG Bln - Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
Der § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) regelt die Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person. Demnach gilt, dass wenn eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht, die Maßnahmen gegen diese Person zu richten sind.
Zu den Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können insbesondere zählen:
- Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung (z. B. Lärm, Müll, Vandalismus)
- Gefahr für Leib und Leben (z. B. Angriffe, Waffenbesitz)
- Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Verkehrsdelikte, Verstöße gegen das Waffenrecht)
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, diese Gefahren abzuwehren (Gefahrenabwehr). Die Maßnahmen gegen eine Person, die eine Gefahr verursacht, können je nach Schwere der Gefahr variieren und umfassen:
- Ermahnung oder mündliche Verwarnung
- Platzverweis
- In Gewahrsam nehmen
- Bußgelder
- Strafanzeige
Es ist wichtig zu beachten, dass die Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr rechtmäßig und verhältnismäßig sein müssen. Dies bedeutet, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Gefahr abzuwehren, und dass die Schwere der Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Schwere der Gefahr stehen darf.
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